Mitgliedschaft im Schützenkorps Stelle
Satzung, Beiträge, Aufnahmeantrag, Einzugsermächtigung
Auszug aus der Satzung:
6.1 Mitglied des Schützenkorps kann jede Person sein.
6.2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme muss schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Anträge Minderjähriger auf Mitgliedschaft im Schützenkorps bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
6.3 Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen dessen Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung zu.
6.4 Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der satzungsgemäßen Zwecke des Korps.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich in dieser Satzung geregelt.
7.2 Die Mitglieder des Schützenkorps haben Anrecht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und auf die Benutzung der Einrichtungen des Schützenkorps zu allen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet des Schützenkorps fallen.
7.3 Den Mitgliedern des Schützenkorps, mit Ausnahme der minderjährigen Mitglieder, steht die Ausübung des Stimmrechts auf den Mitgliederversammlungen zu.
7.4 Die Mitglieder des Schützenkorps sind verpflichtet, seine Interessen zu wahren, zu vertreten und ihren sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.
7.5 Die Mitglieder des Schützenkorps sind verpflichtet, die Satzungen des Schützenkorps und der Vereinigungen, denen sich das Schützenkorps angeschlossen hat, zu befolgen und die Ordnungen und Verfügungen des Deutschen Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung anzuerkennen.
7.6 Die Mitglieder des Schützenkorps sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu zahlen.
7.6.1 Die unter 7.6 genannten finanziellen Verpflichtungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7.6.2 Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten beiden Quartale des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
7.6.3 Für Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
7.6.4 Zahlungsbefreiung ist nur auf besonderen schriftlichen Antrag möglich. Er bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
8.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; er muss spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
8.3 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
8.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
8.4.1 das betroffene Mitglied wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Korps, gegen einen Beschluss der Organe des Schützenkorps oder gegen die Interessen des Schützenkorps verstoßen hat,
8.4.2 das betroffene Mitglied mit der Zahlung der Beiträge oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als ein Vierteljahr in Verzug ist und trotz Mahnung unter Hinweis auf den Ausschluss nicht innerhalb von 14 Tagen gezahlt hat, 8.4.3 das betroffene Mitglied einen gröblichen Verstoß gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft oder gegen die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen begangen hat,
8.4.4 das betroffene Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
8.5 Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstands über den Ausschluss ist die Beschwerde beim Ehrenrat zulässig. Gegen diese Entscheidung des Ehrenrats ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
8.6 Mit der Erklärung des Austritts und mit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung oder sonstiger Zahlungen für das laufende Kalenderjahr.
8.7 Mit dem bestandskräftigen Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche an das Schützenkorps und dessen Vermögen.
9.1 Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes können Mitglieder des Korps, die sich im deutschen Schützenwesen und im Schützenkorps hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
9.2 Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes können Präsidenten des Korps, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt scheiden, zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Erweiterten Vorstand.
9.3 Die Ernennungen der Ehrenmitglieder und des Ehrenpräsidenten erfolgen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.